Bei den Praktikumsrichtlinien handelt es sich –
soweit die Praktikumsbereiche betroffen sind – um Empfehlungen. Die
Studierenden entscheiden selbst, wieviele verschiedene Bereiche sie kennenlernen möchten. Wichtig ist, dass ein Praktikumsabschnitt mindestens vier Wochen beträgt und in Vollzeit absolviert wird.
Wenn
Praktikumsbetriebe eine Vergütung bezahlen, ist dies durchaus in
Ordnung. Nicht jede Tätigkeit, die neben dem Studium ausgeübt wird, ist
eine Werkstudententätigkeit. Diese muss während des Semesters 20
Wochenstunden betragen, mit dem Studium affin sein und während der
vorlesungsfreien Zeit auf Vollzeit gesteigert werden, was bedeutet, dass
sie langfristig angelegt ist.
Auslandspraktika werden bis zu 20 Wochen
anerkannt. Bei der Auswahl der Praktikumsstellen sind jedoch auch die
Kriterien der Praktikumsrichtlinien zu beachten. Die
Praktikumsbestätigung oder das Praktikumszeugnis muss in deutscher
Übersetzung vorgelegt werden, sofern es in einer anderen als der
englischen Sprache abgefasst ist.
Praktika, die während des Besuchs der FOS absolviert worden sind, können grundsätzlich nicht angerechnet werden.
Für alle weiteren Fragen und für die Anerkennung einer Berufsausbildung gibt es eine Ansprechpartnerin im Kultusministerium:
Sabine Parol
eMail: sabine.parol@stmuk.bayern.de
Rechtliche Vorgaben
Nach Lehramtsprüfungsordnung I muss das Betriebspraktikum in der beruflichen Bildung folgende Kriterien erfüllen (§ 87 LPO I i.d.F.v. 2008):
„Die Zulassung [zum Vorbereitungsdienst] setzt den Nachweis eines mindestens zwölfmonatigen einschlägigen gelenkten Berufspraktikums voraus. Mindestens drei Monate des Berufspraktikums sollen vor Beginn des Studiums abgeleistet werden.
Das gelenkte Berufspraktikum kann durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung ersetzt werden.
Auf das gelenkte Berufspraktikum können angerechnet werden:
- eine nicht einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung bis zu sechs Monaten,
- praktische Studiensemester der Fachhochschule einschließlich Vorpraktikum, soweit kein Fachrichtungswechsel im Lehramtsstudium vorgenommen wird, bis zu zehn Monaten,
- einschlägige berufliche Tätigkeiten bis zu sechs Monaten; eine höhere Anrechnung ist in der Regel nur zulässig, wenn die berufliche Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluss einer Hochschule liegt.“
Ob und wie Tätigkeiten nach den Punkte 2 und 3 anerkannt werden können, entscheidet Frau Parol (s.o.).
Darüber hinaus regeln die „Richtlinien für das verpflichtende Betriebspraktikum im Rahmen der Ausbildung für ein Lehramt an beruflichen Schulen“ die inhaltliche Ausgestaltung. Diese sind [hier] ausgeführt